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DronePics24
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Sitz der Gesellschaft:

Grassau

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Steuernummer:

163/137/90154 Finanzamt Traunstein

 


 

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Datenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Allgemeines
Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Leistungen der Syscor GmbH Cards and Systems (im folgenden Syscor genannt) an ihre Kunden und - soweit nicht gesondert vereinbart - auch für Lieferung und Installation.

Angebote der Syscor richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche Wiederverkäufer (i.S.d. § 14 BGB), nicht jedoch an Verbraucher.


§ 2 Vertragsabschluß
a) Eigenschaften des Vertragsgegenstandes sind nur dann zugesichert, wenn sie schriftlich in einer besonderen Urkunde vereinbart worden sind. Hierzu zählen nicht die allgemeinen Produktbeschreibungen. Geringe Abweichungen vom Angebot gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Syscor ihrer Verwendung nicht ausdrücklich widerspricht.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, den Angebotsunterlagen und sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassenen Unterlagen behält Syscor sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die Unterlagen auf Verlangen der Syscor vollständig und ohne das eine Kopie davon zurückgehalten wird, an Syscor zurückzugeben.


§ 3 Preise und Zahlungen
a) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, ohne Lieferung und Montage.

b) Wünscht der Kunde auch Lieferung, Montage oder Installation des Vertragsgegenstandes, so führt Syscor derartige Leistungen auch nur nach Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung aus.

c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche Syscor anerkannt hat oder welche rechtskräftig festgestellt sind.

d) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.

 


§ 4 Lieferzeit
a) Die Lieferzeit wird im Einzelfall vereinbart.

b) Wird Syscor an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb des Einwirkungsbereiches der Syscor liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich geworden ist. Als höhere Gewalt gelten insbesonders Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionslagern und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie und Transportmöglichkeiten gleichgültig, ob diese Umstände bei Syscor oder deren Vor- und Zulieferanten eintreten.

c) Im Falle der Verlängerung des Liefertermins ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er der Syscor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.


§ 5 Versand, Abnahme und Gefahrenübergang
a) Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager nach unserer freien Wahl in handelsüblicher Form. Syscor ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.

b) Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Versendung auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung ausdrücklich vereinbart ist. Weist die gelieferte Ware erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Syscor Eigentum der Syscor.

b) Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräussern, solange er Syscor gegenüber nicht im Verzug ist. Im Falle der Veräusserung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräusserung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an Syscor ab. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen.

c) Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in der Höhe der Forderung an Syscor.

d) Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Verkäufers an diesen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.

 


§ 7 Gewährleistung
a) Syscor leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.

b) Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß nach den Anweisungen des Verkäufers verwendet wird.

c) Die Gewährleistung erfolgt in der Weise, dass nach Wahl der Syscor der fehlerhafte Liefergegenstand ausgebessert oder neu geliefert wird. Ist auch ein Softwarelizenzvertrag geschlossen worden, kann dies dadurch geschehen, dass der Kunde (=LN) ein mangelfreies Update auf einem neuen Datenträger erhält. Der Kunde (=LN) ist dann verpflichtet, den ursprünglichen (mangelbehafteten) Originaldatenträger an Syscor zurückzugeben. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens von Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist kann der Kunde von Syscor nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Syscor über.

d) In der Regel setzen die Gewährleistungsmaßnahmen voraus, dass der Kunde den Vertragsgegenstand auf seine Gefahr an Syscor liefert. Vor der Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, mit der für ihn zuständigen Servicestelle Kontakt aufzunehmen, um abzusprechen, wie die Gewährleistungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Syscor behält sich vor, die Gewährleistungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen. Daraus entstehende Reise- und Servicekosten stellt Syscor gemäß den jeweils geltenden Sätzen in Rechnung.

e) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Reparaturen, die durch normalen Verschleiß, wie an Gummiteilen, Druckköpfen, Antriebseinheiten oder vergleichbaren, dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Teilen erforderlich werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Sachmängelansprüche, die auf unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder falsche Umgebungs- und Einsatzbedingungen zurückzuführen sind.

f) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Auslieferung. Ist auch die Montage bzw. Installation vereinbart worden, beginnt die Sechsmonatsfrist, wenn die Funktionalität durch Testlauf oder Ingebrauchnahme festgestellt wurde.

g) Bei offensichtlichen Mängeln oder Beschädigungen sind Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden.

h) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen und -bedingungen berechnet.


§ 8 Weitere Haftungsbegrenzung
a) Für zugesicherte Eigenschaften und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet Syscor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

b) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder (von Syscor zu vertretende) Unmöglichkeit vorliegt.

c) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leib oder Leben beruhen, begrenzt auf die Höchstsumme von einem Drittel der Vergütung und auch auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.

d) Sofern der Kunde eine Softwarelizenz erhält, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers zu allen zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen.


§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Syscor. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Syscor zuständige Gericht, wenn der Kunde Kaufmann (Ausnahme: Minderkaufmann) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


§ 10 Schlußbestimmung
a) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Syscor die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke verwendet.

b) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

 

Haftungsausschluss

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